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LG Hamburg, 14.12.2018 - 327 O 340/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hamburg
Art 54 EuPatÜbk, Art 64 Abs 1 EuPatÜbk, Art 64 Abs 3 EuPatÜbk, § 139 Abs 1 PatG, § 140a Abs 1 PatG
Patentverletzungsverfahren: Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 14.11.2018 - 327 O 340/18
- LG Hamburg, 14.12.2018 - 327 O 340/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen …
Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2018 - 327 O 340/18
Ferner sei ein Dringlichkeitsverlust durch einen nach Auffassung der Antragsgegnerin verfassungswidrigen Verfahrensgang im Sinne der Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2018 (Az.: 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17) aufgrund der der Antragstellerin im Erlassverfahren einseitig erteilten Hinweise eingetreten.Soweit die Antragsgegnerin aufgrund der der Antragstellerin im Erlassverfahren einseitig erteilten gerichtlichen Hinweise eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit im Sinne der Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2018 (Az.: 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17) erblickt, die im Widerspruchsverfahren und auch sonst unheilbar sei, verweist die Kammer auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 14.11.2018, an denen sie festhält.
- BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen …
Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2018 - 327 O 340/18
Ferner sei ein Dringlichkeitsverlust durch einen nach Auffassung der Antragsgegnerin verfassungswidrigen Verfahrensgang im Sinne der Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2018 (Az.: 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17) aufgrund der der Antragstellerin im Erlassverfahren einseitig erteilten Hinweise eingetreten.Soweit die Antragsgegnerin aufgrund der der Antragstellerin im Erlassverfahren einseitig erteilten gerichtlichen Hinweise eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit im Sinne der Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2018 (Az.: 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17) erblickt, die im Widerspruchsverfahren und auch sonst unheilbar sei, verweist die Kammer auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 14.11.2018, an denen sie festhält.